>>Betrifft: Bestellung per Email?
>>Name: Peter Bachmann
>>Adresse: Schw. Botschaft
>>PLZ: 1000
>>Ort: Skopje
>>Telefon: +389......
>>Bemerkung: Damen und Herren
>>entgegen ihren Angaben haben wir noch keinen Händler getroffen, welcher das
Formular 11.49 vorrätig hat, >>sondern legen dieses immer selber vor.
>>Wo bitte kann ich solche Formulare per Email bestellen?
>>Ihrer geschätzten Antwort / Emailadresse sehe ich mit Interesse entgegen
>>Mfg. P. Bachmann
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Sehr geehrter Herr Bachmann
Wir danken Ihnen für Ihre E-Mail vom 15. August 2006. Das Formular 11.49 kann nur vom Schweizer Lieferanten,
der auch als Steuerpflichtiger registriert sein muss, bei der Eidg. Steuerverwaltung
bestellt werden (beispielsweise per E-Mail über unsere offizielle
E-Mail-Adresse mwst.webteam@estv.admin.ch oder über unser Feedback-Formular); wir versenden diese Formulare nicht an Abnehmer mit
Wohnsitz im Ausland. Im Gegensatz zu den meisten anderen Formularen, die die ESTV im Internet zur
Verfügung stellt, wird dieses - wie gesagt - nur den steuerpflichtigen
Lieferanten versendet. Der Grund liegt darin, weil der (ausländische) Käufer
in der Regel nicht weiss oder nicht wissen kann, ob sein Lieferant
steuerpflichtig ist oder nicht (nur im ersten Fall ist eine Befreiung möglich) und ob dieser gegebenenfalls einem speziellen System angeschlossen
ist (sog. Tax Free-Ausfuhren mit Formular 11.49A, Ausfuhren im Flughafen Zürich, die mit einem elektronischen System abgewickelt werden u.Ä.). Ferner
muss der steuerpflichtige Lieferant einige Angaben anbringen, wozu sein
Abnehmern nicht in der Lage ist (MWST-Nr. Firmenstempel). Schliesslich ist noch zu beachten, dass der steuerpflichtige Lieferant, sofern er im Besitz
des ordnungsgemäss ausgefüllten und zollamtlich gestempelten Formulars ist,
die Steuerbefreiung geltend machen kann (und nicht etwa sein Kunde). Die ESTV kann vom steuerpflichtigen Lieferanten nicht erzwingen, seine Lieferung
steuerbefreit auszuführen. Dieser kann also durchaus darauf bestehen, keine
Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen. Ferner kann die ESTV nicht erzwingen,
dass der Lieferant seine Leistung bei Vorliegen eines solchen Dokuments
steuerfrei verrechnen muss - die Ueberwälzung der Steuer ist nämlich eine
privatrechtliche Frage und für deren Beurteilung bei Streitigkeiten sind die
Zilivgerichte zuständig.
Wir bitten Sie um Kenntnisnahme.
Freundliche Grüsse
Webteam MWST
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Sehr geehrtes Webteam
besten Dank für ihre Ausführungen!
Trotzdem; Die Verwendung der Formulare 11.49, welche mir erstmals 1998 von ihnen zugestellt wurden, ist mir besser bekannt, als den bisher in Frage gekommenen Händlern.
So erfüllen wir alle Voraussetzungen für die Mwst-Befreiung bei der gelegentlichen Ausfuhr von Waren.
Dazu füllen wir jeweils ein Formular mit unseren Wohnsitzdaten aus, geben es dem Mwst-pflichtigen Händler zur Vervollständigung und anschliessend beim Grenzübertritt zur Bearbeitung ab.
Bei unserem letzten Grenzübertritt erklärte mir der Zollbeamte, der Mindestwert betrage nun CHF 400.- und nicht wie in meinem Formular noch CHF 500.-
Diese Angaben verifizierte ich auf ihrer Webseite und hoffe, dass das Formular entsprechend mutiert wurde...
Bitte senden sie mir ein paar Formulare 11.49 an folgende Korrespondenzadresse:
Peter Bachmann
XXXX
XXXX
XXXX
Mit bestem Dank und freundlichen Grüssen
Peter Bachmann
Sehr geehrter Herr Bachmann
Gemäss unseren Ausführungen in unserer ersten Antwort können wir das Formular 11.49 nur an mehrwertsteuerpflichtige Schweizer Lieferanten zustellen. Die zuständige Sektion handelt gemäss einer internen Weisung. Wenn Sie in früheren Jahren das Formular bei uns bezogen haben, wurde diese interne Weisung verletzt. Für uns wäre es nützlich zu wissen, von wem Sie diese Formulare bezogen haben.
Wir bedauern, Ihnen keine Formulare 11.49 zustellen zu können und bitten Sie um Verständnis.
Freundliche Grüsse
Webteam MWST
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Sehr geehrtes Webteam
Ich bedaure. Da sie sich auch nicht mit Namen zu erkennen geben sehe ich keinen Anlass dazu und ihre Weisung ist kontraproduktiv:
So möchte ich z.B. zu bedenken geben, dass ich als Schweizer eine Schweizer Firma bevorzuge, als teilweise qualitativ schlechtere Plagiate im Ausland zu beziehen, auch wenn wir mit Diplomatenstatus lokale (hier 18%) Konsumsteuern zurückfordern können.
Tatsache ist, dass ich als Käufer berechtigt bin, die Mwst abziehen zu lassen, aber ihre Voraussetzungen scheinen zu kompliziert, als dass dies auf einfachem Weg möglich ist.
So hatte mir einmal ein Discounthaus für ein Videogerät anstatt das vorgelegte Form. auszufüllen, einfach die Mwst als Rabatt gewährt - ohne Kassenzettel.
Anderseits wurde mir von einer Carosseriewerkstatt die Mwst nicht nachträglich zurückerstattet, obschon sie mein Form. ausgefüllt von der Zollstelle zurück erhalten hatte.
Die Rückerstattung mittels Form 11.49 basiert also auf gegenseitigem Vertrauen zwischen Verkäufer und Käufer und funktioniert nach meinem Verständnis nicht.
Um trotzdem die Legalität nicht zu verletzen, werde ich in der Schweiz einen Händler um ein paar Formulare bitten, auch wenn er diese möglicherweise vorgängig bei ihnen bestellen muss...
Warum also einfach, wenn es kompliziert auch geht?
Mit freundlichen Grüssen
Peter Bachmann