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Meine Zusammenstellung enthält auch folgende Unterkapitel:
Ausweise  Todesfall  Erbrecht  Soziales  Erwachsenenschutz  Umwelt  Baurecht  Immobilien  Grundbuch  Bauabstände  Wald

Ausweise, Identität, Pass: 
•wikipedia.org  •2  •Bundesgesetz 
In der Schweiz besteht für Schweizer Staatsbürger weder eine Ausweispflicht noch eine Mitführpflicht, d. h. kein Schweizer muss eine Identitätskarte oder einen Pass besitzen oder bei sich tragen. Für ausländische Staatsangehörige gilt während des Aufenthalts in der Schweiz eine Ausweispflicht,[1] jedoch keine Mitführpflicht.


Todesfall: 
• Erbschaftsberatung szkb 250Fr/Std. 
•Checkliste advocat  •z.B.Lauerz 
•Beobachter  •Hilfe Kt.  •Inventar deinadieu.ch 
•Inventar Kt.Sz (2012)  •Erbschaftsamt Gersau 

Erbrecht: 
Das Erbrecht bestimmt im ZGB die gesetzlichen Erben, legt gewisse Pflichtteile fest und gibt für Letztwillige Verfügungen Rahmenbedingungen ab. Die gesetzliche Erbfolge kommt immer dann zur Anwendung, wenn der Erblasser keine Verfügungen zu Lebzeiten vorgenommen hat – beispielsweise in einem Testament oder Erbvertrag.

Das Erbenverzeichnis zeigt die Erben,
unterscheide:
- gesetzliche Erben
- eingesetzte Erben (Testament, Ehe- und Erbvertrag)
- Vermächtnisnehmer (ohne Erbenstellung)
Die Erbbescheinigung zeigt die tatsächlichen Erben.


•www.google "was+ist+der+vorschlag"
•vermaechtnis.ch/begriff-und-abgrenzung
•Erbrecht law.ch/
•Erbschaftt Kurzerklärungen (www.profamilia.ch)
VZ Erbrecht: das Wichtigste auf einen Blick
•Gesetzliche Erbfolge, erbrechtsinfo.ch 
•Ehepartner beguenstigen VZ 
•was ist ein Güterstand (deinadieu.ch) 
•Erbschaft: Die Aufteilung des Erbes(deinadieu.ch) 
•Ehepartner Wohnhaus aufgeben muss? (deinadieu.ch) 
•Ehepartner beguenstigen (deinadieu.ch) 
•Erbquoten Raiffeisen.ch
•nachlassvermoegen-bei-ehepaaren VZ 
•wer erbt wie viel? VZ 
Willensvollstrecker (deinadieu.ch) 
•Errungenschaft-oder-Eigengut (deinadieu.ch) 

•2023 Pflichtteile geändert (baloise,ch)


Testament
•Testament, was regeln, VZ. über Pflichtteil hinwegsetzen 
•Testament Pflichtteilsverletzungen VZ 
Testament anfechten (deinadieu.ch) 
gerichte-zh.ch •Vermächtnis+Teilungsvorschrift 
gerichte-zh.ch •Testament Merkblatt 
gerichte-zh.ch •Testament Checkliste 
gerichte-zh.ch •Formulare.html 
•Erbfolge mit Testament, www.erbrechtsinfo.ch  "Die Erbfolge, wenn ein Testament vorliegt, wird in der Schweiz auch “gewillkürte Erbfolge” genannt. Sobald ein Testament erstellt wurde, gilt diese. Die gesetzliche Erbfolge tritt hinter dem Testament zurück und kommt nicht zur Anwendung".
•Testament anfechten, www.erbrechtsinfo.ch 
•www.gerichte-zh.ch "Ein Testament oder Erbvertrag mit schwerwiegenden Mängeln kann auf Klage hin ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden. ...Erfolgt keine Klage, so bleibt die Verfügung voll wirksam."
Aus www.profamilia.ch: Wenn Testamente die Pflichtteile nicht einhalten, sind sie nicht automatisch ungültig; sie müssen von den gesetzlichen Erben durch Klage angefochten werden.
Aus VZ: "Ein Erbe, der zu Unrecht benachteiligt wurde, kann die letztwillige Verfügung mit einer Herabsetzungsklage anfechten und so seinen Pflichtteil gerichtlich einfordern."
•ktipp Zehn Fragen zur Anfechtung eines Testaments 


Soziales:
-Gesetze  -KVG  -KVG Sz  -Merkblätter
-AHV   -EL   •Kt.AG 1   •2

•Beobachter Pflegekosten
•proinfirmis Pflegekosten
•Pflege Vermoegensverzehr
Erwachsenenschutz (ZGB360) •Erklärung d.Kt.Sz  
Vorsorge: •prosenectute  •caritas 
•SZ   •ZH


-alle eidg.Steuern
-Bussen         -Autobussen
-Autofahren •1 •2 •(Art.27neu ab 70/75Jahre)

EU •1 •2 •Karte (EU) •Bilaterale Verträge


Umwelt
•Umweltschutzgesetz
•Gewässerschutzgesetz
•Luftreinhalteverordnung
Feuerungskontrolle Sz
nota bene: Im Kanton Schwyz ist die Gemeinde für den Vollzug und die Koordination der Feuerungskontrolle zuständig.



Baurecht
•Baurecht Kt.Sz
•Baureglement Gersau
•Bau- u.Nutzungsrecht Aargau
•Dienstbarkeiten 1  •2  •3 •4
•nach 10 J Duldung
•Wegerecht, Dienstbarkeiten, De
•Nachbarrecht ZGB •2 •3 •4
•Wo braucht es Baubewilligung


Immobilien: 
•OR_mietrecht_A4.pdf
•VO über Miete und Pacht(VMWG)
•mietrecht-ratgeber/vermieter/
•Bundesgesetz Zweitwohnungen 702
•fedlex Bundesamt Meldeverhaeltnis
•Allein-, Gesamt- oder Miteigentum (hausinfo.ch)
•Gesamteigentum (immoverkauf24)
•Wohneigentumsformen (www.ch.ch)
•subjektiv dingliches Miteigentum (google)
•Grundpfandrecht (key4.ch.)   •2
•Schuldbrief (hev-schweiz.ch)
•Eigenmietwert erklärt(raiffeisen)
•Eigenmietwert (credit-suisse)
Grundbuch
•Grundbuch notariat-schwyz •Eigentümerangaben
•Grundbuchverordnung  •admin.ch  •hev-schweiz.ch  •architekt  •De
Das Grundbuch ist ein amtliches Register über alle Rechte und Lasten der Grundstücke. Das Register basiert auf zuvor abgemachten Verträgen der Grundeigentümer. Im gleichen Sinn können Grundeigentümer die Grundbucheinträge abändern lassen, sofern auch bestehende Verträge, z.B. Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte zuvor korrekt abgeändert wurden. Die Aenderung erfolgt durch Antrag des Eigentümers und Vorlage der entsprechenden Verträge.

-Recht zum Benützen des nachbarlichen Grundstückes(kant.ZGB § 61)
-Fusswegrecht(kant.ZGB § 62) Die Breite des Fussweges beträgt 90 cm.


Auszüge Bauabstände Kt.Sz
• Abgrabungen: Grenzabst.>0.5 m ,
   wenn Kiesgewinnung mind.3 m (k.ZGB §53)

• Aufschüttungen:Fusspunktabstand mind.0.5 m.
   Übersteigt die Scheitelhöhe 2.50 m, so beträgt der Grenzabstand einen Viertel dieser Höhe.(k.ZGB § 54)

• Stützmauern, bis 1.2m Höhe = Null m Abstand,
   1.2 bis 2.5m Höhe = 0.5m Abstand.
   Übersteigt die Höhe 2.50 m, so beträgt der Grenzabstand die Hälfte dieser Höhe.(k.ZGB § 55)

• Einfriedungen: bis 1.2m Höhe=0m,
   1.2 bis 2m =0.5m Abstand.
   Höhere nach kant.Baugesetz.(kant.ZGB § 57)

Pflanzen: hohe Bäume Abstand =5m, Obst =4m, Niederstamm =2m (kant.ZGB § 59)
-Zwergbäume u.Sträucher bis 3m hoch u.Reben =0.5m (kant.ZGB § 59)
-Überragende Äste, Wurzeln siehe ZGB 687 (i.Google)

• Verjährung:bei Geländeveränd. od.Einfriedungen und Pflanzen = 2 bis 10 Jahre (kant.ZGB § 60)

• Bau: Grenzabstand: Bauten bis 20 m Höhe=½ d.Höhe, min.3 m (§ 60 PBG).
   Vorspringende Teile über 1½ m (§ 59). Zu Nebenbauten(§ 61)
   -Soweit Baulinien bestehen, gehen diese den Abstandsvorschriften vor. (§ 68 PBG mit Änd.Okt.96)
   -zw.2 Fassaden: Summe Grenzabst. wie § 59 ff (auch wenn keine Grenze dazwischen) (§ 63 PBG)

• Düngeverbot: Abstände: 3 m von Hecken, Feldgehölzen und oberirdischen Gewässern, (StoV Anh. 4.5 Ziff.332)
-See Abstand: mind.20 m ab Grenze der Wasserzone § 66 PBG mit Änd.Okt.96
-Bach: § 66 PBG mit Änd.Okt.96

• Strassen:Bau zu öff.Str. nach Strassengesetzgebung; kleine Privatstr. Fassade-Fahrbahn mind.3 m (§ 65 PBG mit Änd.Okt.96)

• Wald: Bauten: 15 m ab Waldgrenze; Strasse im Abst.Bereich zulässig. § 67 PBG



Wald
(Art 2 WaG) "jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern besetzt ist und Waldfunktion erfüllen kann. Entstehungsart, Nutzung und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. Nichtwald: Baumgruppen, Hecken, Baumkulturen, etc." Bauzonen, die an Wald grenzen, werden trotz neuer Bestockung nicht zu Wald (Art.13 2 WaG).
•Waldgesetz
•Waldverordnung
•Waldfeststellungsverfahren Kt.Sz.



Verantwortlichkeit