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🌐Bundesrat    🌐Geschichte   🌐Liste ab 1848
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🌐Einführungsgesetz z.ZGB,Kt.SZ    
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🌐Amtsblatt Kanton   🌐Bundesblatt
🌐Staatskalender, Personenverz. Kanton  
🌐Beobachter Rechtslexikon 


Meine Zusammenstellung enthält auch folgende Unterkapitel:
Ausweise  Todesfall  Erbrecht  Soziales  Erwachsenenschutz  Umwelt  Gewässerschutz  Baurecht  Immobilien  Grundbuch  Bauabstände  Wald

Ausweise, Identitätskarte, Pass: 
🌐wikipedia.org  🌐2  🌐Bundesgesetz

Todesfall: 
🌐Erbschaftsberatung szkb 250Fr/Std. 
🌐Checkliste Lauerz 
🌐Beobachter  🌐Hilfe Kt.  🌐Inventar deinadieu.ch 
🌐Inventar Kt.Sz (2012) 
🌐Todesfall Gersau
🌐Erbschaftsamt Gersau (Landschreiber Nigg)

Erbrecht: 
Das Erbrecht bestimmt im ZGB die gesetzlichen Erben, legt gewisse Pflichtteile fest und gibt für Letztwillige Verfügungen Rahmenbedingungen ab. Die gesetzliche Erbfolge kommt immer dann zur Anwendung, wenn der Erblasser keine Verfügungen zu Lebzeiten vorgenommen hat – beispielsweise in einem Testament oder Erbvertrag.

Das Erbenverzeichnis zeigt die Erben,
unterscheide:
- gesetzliche Erben
- eingesetzte Erben (Testament, Ehe- und Erbvertrag)
- Vermächtnisnehmer (ohne Erbenstellung)
Die Erbbescheinigung zeigt die tatsächlichen Erben.


🌐Vermächtnis / Legat
🌐Erbrecht law.ch/
🌐VZ Erbrecht: das Wichtigste auf einen Blick
🌐Gesetzliche Erbfolge, erbrechtsinfo.ch 
🌐Ehepartner beguenstigen VZ 
🌐was ist ein Güterstand (deinadieu.ch) 
🌐Erbschaft: Die Aufteilung des Erbes(deinadieu.ch) 
🌐Ehepartner Wohnhaus aufgeben muss? (deinadieu.ch) 
🌐Ehepartner beguenstigen (deinadieu.ch) 
🌐Erbquoten Raiffeisen.ch
🌐nachlassvermoegen-bei-ehepaaren VZ 
🌐wer erbt wie viel? VZ 
🌐Willensvollstrecker (deinadieu.ch) 
🌐Errungenschaft-oder-Eigengut (deinadieu.ch) 

🌐2023 Pflichtteile geändert (baloise,ch)


Testament
🌐Testament, was regeln, VZ. über Pflichtteil hinwegsetzen 
🌐Testament Pflichtteilsverletzungen VZ 
🌐Testament anfechten (deinadieu.ch) 
gerichte-zh.ch 🌐Vermächtnis+Teilungsvorschrift 
gerichte-zh.ch 🌐Testament Merkblatt 
gerichte-zh.ch 🌐Testament Checkliste 
gerichte-zh.ch 🌐Formulare.html 
🌐Erbfolge mit Testament, www.erbrechtsinfo.ch  "Die Erbfolge, wenn ein Testament vorliegt, wird in der Schweiz auch “gewillkürte Erbfolge” genannt. Sobald ein Testament erstellt wurde, gilt diese. Die gesetzliche Erbfolge tritt hinter dem Testament zurück und kommt nicht zur Anwendung".
🌐Testament anfechten, www.erbrechtsinfo.ch 
🌐gerichte-zh.ch "Ein Testament oder Erbvertrag mit schwerwiegenden Mängeln kann auf Klage hin ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden. ...Erfolgt keine Klage, so bleibt die Verfügung voll wirksam."
Aus www.profamilia.ch: Wenn Testamente die Pflichtteile nicht einhalten, sind sie nicht automatisch ungültig; sie müssen von den gesetzlichen Erben durch Klage angefochten werden.
Aus VZ: "Ein Erbe, der zu Unrecht benachteiligt wurde, kann die letztwillige Verfügung mit einer Herabsetzungsklage anfechten und so seinen Pflichtteil gerichtlich einfordern."


Soziales:
🌐Gesetze  -KVG  -Merkblätter
-AHV   -EL  
🌐Beobachter Pflegekosten
🌐proinfirmis Pflegekosten
🌐Pflege Vermoegensverzehr
Erwachsenenschutz (ZGB360)
🌐Vorsorge: prosenectute  🌐caritas 
🌐SZ   🌐ZH


🌐alle eidg.Steuern
🌐Autobussen
🌐Autofahren •1 •2 •(Art.27neu ab 70/75Jahre)

🌐EU 🌐Bilaterale Verträge

Umweltschutz in gesetzlicher Hinsicht
🌐Bundesgesetz Umweltschutz
🌐Bundesgesetz Gewässerschutz
🌐Luftreinhalteverordnung
🌐Feuerungskontrolle Sz
nota bene: Im Kanton Schwyz sind die Gemeinden für Vollzug und Koordination der Feuerungskontrolle zuständig.


Abwasser in Gemeinde:
🌐Siedlungsentwaesserung Bundesamt
🌐Siedlungsentwaesserung Kt.Sz.
     Auszug: ".... Die rechtlichen Grundlagen für die Abgrenzung der Zuständigkeiten sowie weitere Definitionen und Auflagen werden im kommunalen Abwasserreglement festgelegt......"
GEP Kanton Schwyz
GKP ist der Vorgänger vom GEP
🌐Kt.Sz. Amt für Gewässer 🌐Kt.Sz.Aemter
🌐Kt.Sz. Siedlungswasserwirtschaft
🌐Kt.Sz. Gewaesserschutz.html
🌐Wie funktioniert eine ARA

🌐Geoportal - WebGIS Schwyz
Erschliessung
kant. Baugesetz
Nach dem Baugesetz Sz §38 sind die Gemeinden für die Groberschliessung der Bauzonen verantwortlich. Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung (§37). Details sind im Abwasserreglement.

Erschliessungsreglement Gersau
● Grob- / Feinerschliessung für Strassen
● für andere Werke siehe Reglemente
● für Kanalisationen gilt das Abwasserreglement.
Nach Art.9 kann der Bezirksrat bestehende Kanäle nur nach Massgabe des GEP als öffentlich erklären.

Abwasserreglement Gersau
● Abwasserplanung erfolgt nach dem GEP
● Der GEP (Teil-GEP) ist laufende Planung nach Bedürfnis
● Art.3 öffentliche Abwasseranlagen
Alle Abwasseranlagen mit Ausnahme der Hausanschlüsse oder rechtmässigen privaten Sammelkanäle sind in norm.Bauzonen öffentlich.
● Art.4 private Abwasseranlagen,
Bei besonderen Verhältnissen ...
n.b. Bei normalen Bauzonen ist die Privatisierung von Sammelkanälen verhindert, Unterhalt etc.

🌐Versorgung-Entsorgung 🌐Abwassergebuehren
🌐Merkblatt Liegenschaftsentwaesserung.pdf

🌐Bezirksrat Gersau
🌐www.Gersau.ch
🌐Bezirkskanzlei
•Verwaltung des Bezirks Gersau
•Abwassergebühren Gersau
•Soziales des Bezirks Gersau
•Behördenverzeichnis
•Einwohneramt
•Erbschaftsamt Gersau (Landschreiber Nigg)
•Todesfall Gersau
•Bestattungsamt Gersau

🌐Todesanzeigenportal.ch Gersau


Planungs- u.Baurecht
•SZ Gesetzessammlung Kt.Sz
•SZ Strassen, Wege, Gewässer
•Baureglement Gersau
•Dienstbarkeiten 1  •2  •3 •4
•Wegerecht, Dienstbarkeiten, De
•Nachbarrecht ZGB •2 •3
imBaurecht nach ZGB Art. 779
•Erklärung newhome.ch
•HEV Baurecht
•HEV Ein Haus im Baurecht
•notariate-zh, Baurecht Art. 779

Immobilien: 
•OR_mietrecht_A4.pdf
•VO über Miete und Pacht(VMWG)
•mietrecht-ratgeber/vermieter/
•Bundesgesetz Zweitwohnungen 702
•Zweitwohnsitz(properti.com)
•fedlex Bundesamt Meldeverhaeltnis
•Allein-, Gesamt- oder Miteigentum (hausinfo.ch)
•Gesamteigentum (immoverkauf24)
•Liegenschaftenschätzung Schwyz Kanton Schwyz
•Vermoegenssteuer Schweiz(hausinfo.ch)
•Grundpfandrecht (key4.ch.)  
•Schuldbrief (hev-schweiz.ch)
•Eigenmietwert erklärt(raiffeisen)
•Eigenmietwert Schwyz(houzy.ch)
•Eigenmietwert Immobilien Steuern (resolve.ch)
Grundbuch
•Grundbuch notariat-schwyz •Eigentümerangaben
•Grundbuchverordnung  •admin.ch  •hev-schweiz.ch  •Grundbucheintrag  •De
Das Grundbuch ist ein amtliches Register über alle Rechte und Lasten der Grundstücke. Das Register basiert auf zuvor abgemachten Verträgen der Grundeigentümer. Im gleichen Sinn können Grundeigentümer die Grundbucheinträge abändern lassen, sofern auch bestehende Verträge, z.B. Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte zuvor korrekt abgeändert wurden. Die Aenderung erfolgt durch Antrag des Eigentümers und Vorlage der entsprechenden Verträge.

-Recht zum Benützen des nachbarlichen Grundstückes(kant.ZGB § 61)
-Fusswegrecht(kant.ZGB § 62) Die Breite des Fussweges beträgt 90 cm.


Geoportal - WebGIS Schwyz

kant. Baugesetz
• Ordentliches BewilligungsVerfahren,§78   nur mit Baugespann
• Vereinfachtes Verfahren §79, ohne Baugespann+Publikation, Einverständnis des Nachbarn
• geringfügige Bauten §75a   nur mit Meldepflicht
Auszüge Bauabstände Kt.Sz
(neuere Gesetzesänderungen eventuell nicht berücksichtigt)
• Abgrabungen: Grenzabst.>0.5 m ,
   wenn Kiesgewinnung mind.3 m (k.ZGB §53)
• Aufschüttungen:Fusspunktabstand mind.0.5 m.
   Übersteigt die Scheitelhöhe 2.50 m, so beträgt der Grenzabstand einen Viertel dieser Höhe.(k.ZGB § 54)
• Stützmauern, bis 1.2m Höhe=0 m Abstand, 1.2 bis 2.5m=0.5m Abstand. über 2.5 m=Grenzabstand Hälfte dieser Höhe.(k.ZGB § 55)
• Einfriedungen: bis 1.2m Höhe=0m, bis 2m =0.5m Abstand, höhere nach Baugesetz.(kant.ZGB § 57)
Pflanzen: hohe Bäume Abstand =5m, Obst =4m, Niederstamm =2m (kant.ZGB § 59)
-Zwergbäume u.Sträucher bis 3m hoch u.Reben =0.5m (kant.ZGB § 59)
-Überragende Äste, Wurzeln siehe ZGB 687 (i.Google)
• Verjährung:bei Geländeveränd. od.Einfriedungen und Pflanzen = 2 bis 10 Jahre (kant.ZGB § 60)
Bau Grenzabstand §59, §60,
• Grenzabstand: Bauten bis 20 m Höhe=½ d.Höhe, min.3 m (§ 60 PBG).
   Vorspringende Teile über 1½ m (§ 59). Zu Nebenbauten(§ 61)
   -Soweit Baulinien bestehen, gehen diese den Abstandsvorschriften vor. (§ 68 PBG mit Änd.Okt.96)
   -zw.2 Fassaden: Summe Grenzabst. wie § 59 ff (auch wenn keine Grenze dazwischen) (§ 63 PBG)
Nebenbauten §61
   1.Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Garagen, Kleinbauten usw., die nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, 4.50 m Firsthöhe und 60 m2 Grundfläche aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 2.50 m einzuhalten.
   2.Unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain nicht oder um nicht mehr als 1 m überragen, dürfen bis 1 m an die Grenze heranreichen.
   3.Für Nebenbauten und unterirdische Bauten kann die Bewilligungsbehörde bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten. • Düngeverbot: Abstände: 3 m von Hecken, Feldgehölzen und oberirdischen Gewässern, (StoV Anh. 4.5 Ziff.332)
-See Abstand: mind.20 m ab Grenze der Wasserzone § 66 PBG mit Änd.Okt.96
-Bach: § 66 PBG mit Änd.Okt.96
• Strassen:Bau zu öff.Str. nach Strassengesetzgebung; kleine Privatstr. Fassade-Fahrbahn mind.3 m (§ 65 PBG mit Änd.Okt.96)
• Wald: Bauten: 15 m ab Waldgrenze; Strasse im Abst.Bereich zulässig. § 67 PBG


Wald
(Art 2 WaG) "jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern besetzt ist und Waldfunktion erfüllen kann. Entstehungsart, Nutzung und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. Nichtwald: Baumgruppen, Hecken, Baumkulturen, etc." Bauzonen, die an Wald grenzen, werden trotz neuer Bestockung nicht zu Wald (Art.13 2 WaG).
🌐Waldgesetz
🌐Waldverordnung
Ende Gesetze



Verantwortlichkeit