Erbrecht:
Das Erbrecht bestimmt im ZGB die gesetzlichen Erben, legt gewisse Pflichtteile fest und gibt für Letztwillige Verfügungen Rahmenbedingungen ab. Die gesetzliche Erbfolge kommt immer dann zur Anwendung, wenn der Erblasser keine Verfügungen zu Lebzeiten vorgenommen hat – beispielsweise in einem Testament oder Erbvertrag.
-Recht zum Benützen des nachbarlichen Grundstückes(kant.ZGB § 61)
-Fusswegrecht(kant.ZGB § 62) Die Breite des Fussweges beträgt 90 cm.
Auszüge Bauabstände Kt.Sz
• Abgrabungen: Grenzabst.>0.5 m , wenn Kiesgewinnung mind.3 m (k.ZGB §53)
• Aufschüttungen:Fusspunktabstand mind.0.5 m. Übersteigt die Scheitelhöhe 2.50 m, so beträgt der Grenzabstand einen Viertel dieser Höhe.(k.ZGB § 54)
• Stützmauern, bis 1.2m Höhe = Null m Abstand, 1.2 bis 2.5m Höhe = 0.5m Abstand. Übersteigt die Höhe 2.50 m, so beträgt der Grenzabstand die Hälfte dieser Höhe.(k.ZGB § 55)
• Einfriedungen: bis 1.2m Höhe=0m, 1.2 bis 2m =0.5m Abstand. Höhere nach kant.Baugesetz.(kant.ZGB § 57)
• Verjährung:bei Geländeveränd. od.Einfriedungen und Pflanzen = 2 bis 10 Jahre (kant.ZGB § 60)
• Bau: Grenzabstand: Bauten bis 20 m Höhe=½ d.Höhe, min.3 m (§ 60 PBG). Vorspringende Teile über 1½ m (§ 59). Zu Nebenbauten(§ 61)
-Soweit Baulinien bestehen, gehen diese den Abstandsvorschriften vor. (§ 68 PBG mit Änd.Okt.96)
-zw.2 Fassaden: Summe Grenzabst. wie § 59 ff (auch wenn keine Grenze dazwischen) (§ 63 PBG)
• Düngeverbot: Abstände: 3 m von Hecken, Feldgehölzen und oberirdischen Gewässern, (StoV Anh. 4.5 Ziff.332)
-See Abstand: mind.20 m ab Grenze der Wasserzone § 66 PBG mit Änd.Okt.96
-Bach: § 66 PBG mit Änd.Okt.96
• Strassen:Bau zu öff.Str. nach Strassengesetzgebung; kleine Privatstr. Fassade-Fahrbahn mind.3 m (§ 65 PBG mit Änd.Okt.96)
• Wald: Bauten: 15 m ab Waldgrenze; Strasse im Abst.Bereich zulässig. § 67 PBG
Wald
(Art 2 WaG) "jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern besetzt ist und Waldfunktion erfüllen kann.
Entstehungsart, Nutzung und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.
Nichtwald: Baumgruppen, Hecken, Baumkulturen, etc."
Bauzonen, die an Wald grenzen, werden trotz neuer Bestockung nicht zu Wald (Art.13 2 WaG).
•Waldgesetz
•Waldverordnung
•Waldfeststellungsverfahren Kt.Sz.