Erschliessungsreglement Gersau
● Grob- / Feinerschliessung für Strassen
● für andere Werke siehe Reglemente
● für Kanalisationen gilt das Abwasserreglement.
Nach Art.9 kann der Bezirksrat bestehende Kanäle nur nach Massgabe
des GEP als öffentlich erklären.
Abwasserreglement Gersau
● Abwasserplanung erfolgt nach dem GEP
● Der GEP (Teil-GEP) ist laufende Planung nach Bedürfnis
● Art.3 öffentliche Abwasseranlagen
Alle Abwasseranlagen mit Ausnahme der Hausanschlüsse oder
rechtmässigen privaten Sammelkanäle sind in norm.Bauzonen öffentlich.
● Art.4 private Abwasseranlagen,
Bei besonderen Verhältnissen ...
n.b. Bei normalen Bauzonen ist die Privatisierung von Sammelkanälen verhindert, Unterhalt etc.
-Recht zum Benützen des nachbarlichen Grundstückes(kant.ZGB § 61)
-Fusswegrecht(kant.ZGB § 62) Die Breite des Fussweges beträgt 90 cm.
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kant. Baugesetz
• Ordentliches BewilligungsVerfahren,§78 nur mit Baugespann
• Vereinfachtes Verfahren §79, ohne Baugespann+Publikation, Einverständnis des Nachbarn
• geringfügige Bauten §75a nur mit Meldepflicht
Auszüge Bauabstände Kt.Sz (neuere Gesetzesänderungen eventuell nicht berücksichtigt)
• Abgrabungen: Grenzabst.>0.5 m , wenn Kiesgewinnung mind.3 m (k.ZGB §53)
• Aufschüttungen:Fusspunktabstand mind.0.5 m. Übersteigt die Scheitelhöhe 2.50 m, so beträgt der Grenzabstand einen Viertel dieser Höhe.(k.ZGB § 54)
• Stützmauern, bis 1.2m Höhe=0 m Abstand, 1.2 bis 2.5m=0.5m Abstand. über 2.5 m=Grenzabstand Hälfte dieser Höhe.(k.ZGB § 55)
• Einfriedungen: bis 1.2m Höhe=0m, bis 2m =0.5m Abstand, höhere nach Baugesetz.(kant.ZGB § 57)
• Pflanzen: hohe Bäume Abstand =5m, Obst =4m, Niederstamm =2m (kant.ZGB § 59)
-Zwergbäume u.Sträucher bis 3m hoch u.Reben =0.5m (kant.ZGB § 59)
-Überragende Äste, Wurzeln siehe ZGB 687 (i.Google)
• Verjährung:bei Geländeveränd. od.Einfriedungen und Pflanzen = 2 bis 10 Jahre (kant.ZGB § 60)
Bau Grenzabstand §59, §60, • Grenzabstand: Bauten bis 20 m Höhe=½ d.Höhe, min.3 m (§ 60 PBG). Vorspringende Teile über 1½ m (§ 59). Zu Nebenbauten(§ 61)
-Soweit Baulinien bestehen, gehen diese den Abstandsvorschriften vor. (§ 68 PBG mit Änd.Okt.96)
-zw.2 Fassaden: Summe Grenzabst. wie § 59 ff (auch wenn keine Grenze dazwischen) (§ 63 PBG)
• Nebenbauten §61
1.Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Garagen, Kleinbauten usw.,
die nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, 4.50 m Firsthöhe und 60
m2 Grundfläche aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 2.50 m einzuhalten.
2.Unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain nicht oder um nicht mehr
als 1 m überragen, dürfen bis 1 m an die Grenze heranreichen.
3.Für Nebenbauten und unterirdische Bauten kann die Bewilligungsbehörde bei
schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten.
• Düngeverbot: Abstände: 3 m von Hecken, Feldgehölzen und oberirdischen Gewässern, (StoV Anh. 4.5 Ziff.332)
-See Abstand: mind.20 m ab Grenze der Wasserzone § 66 PBG mit Änd.Okt.96
-Bach: § 66 PBG mit Änd.Okt.96
• Strassen:Bau zu öff.Str. nach Strassengesetzgebung; kleine Privatstr. Fassade-Fahrbahn mind.3 m (§ 65 PBG mit Änd.Okt.96)
• Wald: Bauten: 15 m ab Waldgrenze; Strasse im Abst.Bereich zulässig. § 67 PBG
Wald
(Art 2 WaG) "jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern besetzt ist und Waldfunktion erfüllen kann.
Entstehungsart, Nutzung und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.
Nichtwald: Baumgruppen, Hecken, Baumkulturen, etc."
Bauzonen, die an Wald grenzen, werden trotz neuer Bestockung nicht zu Wald (Art.13 2 WaG).
🌐Waldgesetz
🌐Waldverordnung
Ende Gesetze